Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für kaufmännische Verträge und nicht für Verbrauchkreditverträge zwischen der Verwenderin der Bedingungen und dem Besteller.

§ 1 anzuwendendes Recht, Gerichtsstrand, Geltung

Auf den Vertrag findet ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausgeschlossen ist die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand ist der Sitz der Verwenderin.

Die Bedingungen gelten wie eingangs dargelegt, ausschließlich gegenüber Geschäftspartnern mit Kaufmannseigenschaft, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgeschäfts gehört, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für andere Geschäftspartner, insbesondere Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

Ein Vertrag kommt durch Bestellung und entsprechende Bestätigung der Verwenderin, inhaltlich nach dem Wortlaut der Bestätigung, zustande, wenn der Besteller nicht unverzüglich Einwendungen geltend macht.

Ist die Lieferung für einen Zeitpunkt vereinbart, der später als vier Monate nach Vertragsschluß liegt, ist die Verwenderin berechtigt, die seither eingetretene Erhöhung der Materialpreise, Löhne und Abgaben an den Besteller weiterzugeben, sofern diese mindestens vier Monate nach Vertragsschluß eingetreten sind.

Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Es gilt die bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer.

Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgesehen hat. Ist der Widerspruch ausgeschlossen, treten an Stelle der widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Regelungen.

Die zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden mit hiermit erteilter Genehmigung des Besteller gespeichert.

§ 3 Lieferzeit, Verzug

Die Lieferzeit wird jeweils separat vereinbart. Verzug tritt erst ein, wenn die zugesagte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten ist und der Besteller die Verwenderin nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist abgemahnt hat.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, ohne eine solche mit dem Tag der Annahme der Bestellung. In beiden Fällen beginnen die Lieferfristen jedenfalls nicht vor Klarstellung der Ausführungseinzelheiten und sind eingehalten, wenn die Ware vor Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat. Die Verwenderin gerät nicht in Verzug, wenn sie an der Erfüllung ihrer Lieferpflichten durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen – gleich, ob in ihrem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten – gehindert wird, die sie nicht zu vertreten hat oder trotz nach den Umständen des Falls zu verwendender Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Betriebsstörungen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Schwierigkeiten in der Energieversorgung und höhere Gewalt.

Die Verwenderin ist berechtigt, in angemessenen Umfang Teillieferungen und -leistungen zu erbringen.

§ 4 Erfüllungsort, Abnahme

Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Partner ausschließlich der Sitz der Verwenderin.

Zum vereinbarten Termin bereitgestellte Waren sind vom Besteller sofort abrufen. Ist der Besteller mit der Abnahme der Ware im Verzug, ist die Verwenderin berechtigt, diese nach eigenen Ermessen, auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern oder auszuliefern und ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Das selbe gilt, wenn der Versand wegen von der Verwenderin nicht zu vertretender Umstände, beispielsweise Verkehrssperrungen, nicht erfolgen kann.

Sofern die Lieferung mit Fahrzeugen der Verwenderin oder auf deren Kosten erfolgt, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Waren am vereinbarten Termin vor Ort abgeladen werden kann. Über eine Stunde hinausgehende Wartezeiten werden je nach Aufwand nach den jeweils gültigen Tageslohnsätzen in Rechnung gestellt, sofern die Wartezeit nicht selbst verursacht wurde. Bei unberechtigter Nichtabnahme trägt der Besteller die gesamten Kosten für den Rücktransport und die erneute Anlieferung.

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrübergang

Die Verpackung der zu versendenden Ware erfolgt, sofern erforderlich, nach dem Ermessen der Verwenderin. Für Transportbeschädigungen haftet die Verwenderin nicht. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.

Ohne bestimmte Weisungen für die Art des Transports bleibt die Versandart der Verwenderin vorbehalten, ohne dass wegen etwaiger möglicher niedrigerer Versandkosten Rückgriff genommen werden kann. Die Versendung erfolgt in allen Fällen unfrei.

Mit Übergabe der Ware an den für den Versand Verantwortlichen, spätestens mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt - auf den Besteller über.

Verzögert sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme, geht die Gefahr durch gemeldete Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Verwenderin ist in diesem Fall berechtigt, die Ware zu berechnen.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Ein Skontoabzug ist nur auf Grund ausdrücklicher Genehmigung gestattet. In diesem Fall müssen die vereinbarten Fristen eingehalten und alle früheren, fälligen Rechnungen vollständig beglichen sein.

Die Annahme von Schecks und Wechsel behält sich die Verwenderin ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu erstatten.

Der Besteller verzichtet aus Zurückbehaltungsrechte aus früheren und anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung an Dritte ist ausgeschlossen.

Alle Forderungen einschließlich der Wechselforderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Verwenderin ist berechtigt, für den Fall, dass nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, die Forderungen sofort fällig zu stellen. In einem solchen Fall ist die Verwenderin berechtigt, ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit auszuführen. Nach einer erfolglosen Nachfrist von zwei Wochen ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich kann die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware untersagt und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangt werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt entsprechend § 449 BGB unter den nachfolgenden Erweiterungen.

Die Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Verwenderin.

Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Abschluß dieses Vertrages / im Voraus an die Verwenderin abgetreten. Es ist gleichgültig, ob die Ware zwischenzeitlich ver- oder bearbeitet, an einen oder mehrere Dritte weiterverkauft wurde. Die abgetretene Forderung dient nur in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware zur Sicherung der Vorbehaltsverkäuferin. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware auch im Fall der Verarbeitung gemeinsam mit anderer, nicht von der Verwenderin stammender Ware, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der weiter verkauften Vorbehaltsware.

Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß des vorherigen Absatzes auf die Verwenderin übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt (Schenkung, Tausch,...).

Der Besteller bleibt zum Inkasso aus dem Weiterverkauf berechtigt. Hiervon bleibt die Einziehungsberechtigung der Verwenderin unberührt. Sie wird die Forderung solange nicht einziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner des Weiterverkaufs zu benennen und diesen gegenüber die Abtretung anzuzeigen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Er erlischt jedenfalls, wenn der Gesamtsaldo ausgeglichen ist. Damit gelten auch die abgetretenen Forderungen als dem Besteller zustehend.

Die Verwenderin wird ihr zustehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben, wenn diese den Wert der zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigen. Dies ist jedoch nur für gelieferte Waren oder Ersatzwerte möglich, die selbst voll bezahlt sind.

Zwecks Ausübung des Eigentumsvorbehalts räumt der Besteller der Verwenderin bereit jetzt für den Fall des Rücktritts vom Vertrag unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinen Betriebs- und Lagerräumen ein.

§ 8 Einwendungen, Gewährleistung, Haftungsausschluß

Bei Transportschäden ist der Besteller verpflichtet, sich vom Transportunternehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung geben zu lassen. Dem Transportunternehmer darf in diesem Fall keine gegengezeichnete Quittung übergeben werden.

Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber nach 8 Tagen, bei versteckten Mängeln spätestens nach 8 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Mangelanzeige maßgebend. Der Mangel bzw. die Abweichung von der Bestellung sind genau zu bezeichnen.

Dies gilt auch bei einer rüge- und untersuchungslosen Weiterveräußerung der Ware, wenn der Mangel bei einer durchschnittlich üblichen Prüfung der Ware erkennbar gewesen wäre.

Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Besteller entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung unterlassen hat oder die Mangel auf die Verletzung von Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, außergewöhnliche und nicht vorhergesehene Beanspruchung, natürlichen Verschleiß, oder vom Besteller oder von Dritten vorgenommen Eingriffe oder Reparaturen zurückzuführen sind.

Die Regelung des § 476 BGB findet auf den Vertrag keine Anwendung. Es obliegt dem Besteller, Nachweis darüber zu führen, dass der Mangel der gelieferten Ware bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Dies gilt nicht im Fall einer arglistigen Täuschung oder Vorsatz, sowie bei Vorliegen eines Mangels, der seiner Natur nach nicht durch Einwirkungen des Bestellers oder Dritter auf die Ware verursacht werden konnte.

Im Fall fristgerechter, berechtigter Beanstandung ist die Verwenderin nach ihrer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

Im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt die Verwenderin die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Die gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nach der Lieferung nach einem anderen Ort als dem Wohnsitz, der gewerblichen Niederlassung oder dem sonstigen Bestimmungsort verbracht worden ist. Bei Rücksendung oder Austausch der gelieferten Ware hat der Besteller diese ordnungsgemäß verpackt zum Transport zur Verfügung zu stellen. Ware, für die Ersatz geleistet wurde, geht ins Eigentum der Verwenderin über.

Die Verwenderin übernimmt keinerlei Haftung für die Inanspruchnahme durch Dritte nach dem Geschmacksmuster-, dem Marken-, dem Patent-, dem Urheberrechtsgesetz oder vergleichbaren Gesetzen für Waren, die sie nach den Vorgaben des Bestellers herstellt. Wird die Verwenderin rechtmäßig für eine solche Verletzung durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Besteller ihr den aus der Inanspruchnahme entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Die Verwenderin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In beiden Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen wurde. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

An Stelle der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart.

§ 9 Rücktritt

Tritt der Besteller aus von der Verwenderin nicht zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistung trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht ab, ist die Verwenderin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Besteller wirksam. Die Verwenderin ist in diesem Fall berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu fordern. Dem Bestellers bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, der Verwenderin die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Abweichungen von dieser Bedingung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Verwenderin steht weiter ein Rücktrittsrecht in den unter § 3 genannten Fällen höherer Gewalt und gleich gelagerten Fällen zu, sofern die Störung nicht von ihr zu vertreten ist und ihr z.B. wegen Terminschwierigkeiten und der Gefährdung anderer Verträge eine spätere Leistung nicht zugemutet werden kann.

§ 10 Gültigkeit der Bedingungen

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden.